15. April 2023
Satzung
Des
SV Engerhafe
15. April 2023
Satzung des SV Engerhafe e.V.
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen Sportverein Engerhafe und hat seinen Sitz in Engerhafe. Der Verein wurde gegründet am 01.04.1987 und ist eingetragen. (§ 57 BGB).
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
§ 3 Weiterführende Vereinszwecke
Zur Erreichung der in §2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt: 1. Der Verein bezweckt lediglich die in §2 genannten Ziele, er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben werde bei ihrem Austritt noch bei Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
5. Das Geschäftsjahr des SV Engerhafe e.V. wird vom 01.01. bis zum 31.12. jeden Jahres benannt.
§ 4 Rechtsgrundlage
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um einen für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportplatz zu schaffen bzw. die vorhanden Spielanlage zu verbessern, um Spielgeräte für die im Verein bestehenden Abteilungen zu beschaffen. Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
15. April 2023
§5 Verbandzugehörigkeit
Der Verein gehört dem Landessportbund Niedersachen e.V. als Mitglied an und ist seinen Satzungen unterworfen.
§6 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18ten Lebensjahr. Personen die sich um die Sache des Sportes im Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalsversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienen, stimmberechtigen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht von ordentlichen Mitgliedern, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§7 Antrag auf Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Die Mitglieder des Vereins erklären hiermit ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Person im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmungen ergeben, insbesondere auch das Wahlrecht.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird halbjährlich vom Konto eingezogen. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.
Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
15. April 2023
§10 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligem Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu entrichten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstands.
2. Wegen Nichtzahlung von seinem halbjährlichen Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung. 3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, und unsportlichen Verhaltens.
4. Wegen unehrenhafter Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§11 Stimmrecht Jugendlicher
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18ten Lebensjahr kein Stimmrecht
§12 Organes des Vereins Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung. Weiteres Organ ist der Vorstand. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahrs aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Ersatzmann bestimmen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzender b. 2.Vorsitzender c. Kassenwart d. Schriftführer
§13 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des Jahres statt, Die Jahreshauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder des Vereins werden durch eine Anzeige in der in der örtlichen Tageszeitung und durch die Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins zur Jahreshauptversammlung geladen. Sofern bei der Anmeldung angegeben, werde die Mitglieder per eMail ebenfalls geladen. Die Veröffentlichung hat spätestens einen Monat vor der Versammlung zu erfolgen.
§14 Beschlussfähigkeit durch die Jahreshauptversammlung
Anträge der Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 10 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Seiner Beschlussfähigkeit unterliegt insbesondere: a. Wahl ihrer Vorstandsmitglieder
b. Wahl ihrer Fachausschussmitglieder
c. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
d. Entlastung der Organe bezüglich des Jahresrechnung und der Geschäftsführung
15. April 2023
§15 Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindesten folgende Punkte zu umfassen
a. Feststellen der Stimmberechtigten
b. Ordnungsgemäße Einladung
c. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über die Entlassung
e. Neuwahlen
f. Besondere Anträge
Für sonstige Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften für Jahreshauptversammlung g entsprechend.
Der Vorstand setzt sich zusammen auf:
a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Dem 2. Vorsitzenden
c. Dem Kassenwart
d. Dem Schriftführer
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzender, jeweils einer von Ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.
§16 Protokoll der Jahreshauptversammlung
Von der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen mit Ort und Datum. Das Protokoll ist vom 1ten Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
§17 Arbeit des Vorstands
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins auch den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitglieder, von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zu nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
§18 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre wählenden (einmal Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis Sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
§19 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§20 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Südbrookmerland.